Tridium-Endbenutzerlizenz:
TRIDIUM, INC. („TRIDIUM“) HAT EINE STANDARDISIERTE ARCHITEKTUR UND ZUGEHÖRIGE SOFTWARE FÜR DIE VERBINDUNG VON GERÄTEN UND STEUERUNGEN ENTWICKELT, DIE ELEMENTE UMFASST, DIE UNTER DEM NAMEN „NIAGARA FRAMEWORK™“ VERTRIEBEN WERDEN. DIESE ELEMENTE WERDEN ZUSAMMEN MIT DER GEDRUCKTEN ODER ONLINE-DOKUMENTATION, DIE TRIDIUM IN VERBINDUNG DAMIT BEREITSTELLT, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE ALS SOFTWAREPRODUKT ERWORBEN ODER IN HARDWARE EINGEBETTET WURDEN, IM FOLGENDEN ALS „LIZENZIERTE SOFTWARE“ BEZEICHNET UND UNTERLIEGEN DIESER ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG. TRIDIUM IST BEREIT, IHNEN EINE EINGESCHRÄNKTE LIZENZ FÜR DIE LIZENZIERTE SOFTWARE AUSSCHLIESSLICH UNTER DER VORAUSSETZUNG ZU GEWÄHREN, DASS SIE ALLE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIEREN. BITTE LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE AUF „ICH AKZEPTIERE“ KLICKEN. DURCH KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH AKZEPTIERE“ BESTÄTIGEN SIE, DASS SIE DIESE VEREINBARUNG GELESEN HABEN UND SICH MIT DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINVERSTANDEN ERKLÄREN. FERNER, WENN SIE DIE LIZENZIERTE SOFTWARE IM NAMEN ODER ZUGUNSTEN EINES ENDKUNDEN INSTALLIEREN, ERKLÄREN SIE DURCH KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH AKZEPTIERE“ AUCH, DASS SIE VOM ENDKUNDEN AUTORISIERT SIND, DIE BEDINGUNGEN DIESER LIZENZ IM NAMEN DES ENDKUNDEN ALS DESSEN VERTRETER ZU AKZEPTIEREN. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMEN ODER VOM ENDKUNDEN NICHT AUTORISIERT SIND, DIE BEDINGUNGEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG FÜR DEN ENDKUNDEN ZU AKZEPTIEREN, KLICKEN SIE AUF DIE SCHALTFLÄCHE „NICHT AKZEPTIEREN“, UM DEN INSTALLATIONSVORGANG ABZUBRECHEN. DIE AKZEPTANZ DIESER VEREINBARUNG IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN SOFTWARE DURCH DEN ENDKUNDEN ODER DURCH PERSONEN, DIE DIE LIZENZIERTE SOFTWARE IM NAMEN DES ENDKUNDEN INSTALLIEREN, KONFIGURIEREN ODER ANDERWEITIG BETREIBEN.
1. LIZENZGEWÄHRUNG UND BESCHRÄNKUNGEN.
1.1 Lizenzierte Software. Vorbehaltlich der hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen gewährt Tridium Ihnen hiermit eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche, beschränkte Lizenz zur Installation, Verwendung und Ausführung der lizenzierten Software auf dem einzelnen Computer oder der Steuerung, der bzw. die während des Installationsvorgangs durch Seriennummer oder andere Mittel identifiziert wird (das „bestimmte System“), sowie zur Nutzung der lizenzierten Software und der von Tridium in Verbindung damit bereitgestellten Dokumentation. Sie können die lizenzierte Software auf ein Backup-Computersystem, das Sie besitzen oder leasen, übertragen und verwenden, wenn und nur solange das bestimmte System (i) nicht betriebsfähig ist oder (ii) aufgrund regelmäßig geplanter Wartung nicht verfügbar ist, vorausgesetzt, Tridium hat einen Backup-Lizenzschlüssel ausgestellt.
1.2 Keine weiteren Rechte. Abgesehen von der hier ausdrücklich gewährten Lizenz werden Ihnen von Tridium im Rahmen dieser Vereinbarung keine weiteren Lizenzen oder Rechte gewährt, weder direkt noch stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder anderweitig (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht zur Erstellung abgeleiteter Werke). Sie haben keinerlei Rechte an dem Quellcode der lizenzierten Software und keinen Zugriff darauf, mit Ausnahme des Quellcodes, sofern vorhanden, für bestimmte Anwendungsprogrammschnittstellen, die in der lizenzierten Software enthalten sind. Falls Quellcode in der lizenzierten Software enthalten ist, wird dieser ausschließlich zu Referenzzwecken bereitgestellt, unterliegt sämtlichen Einschränkungen des nachstehenden Abschnitts 2 und darf von Ihnen in keiner Weise geändert werden. Darüber hinaus erfordert die Nutzung der kommerziellen Funktionen eines Oracle-Produkts, das als Drittanbietercode in den lizenzierten Materialien enthalten ist, eine separate Lizenz von Oracle. „Kommerzielle Funktionen“ bezeichnet diejenigen Funktionen, die in Tabelle 1-1 (Kommerzielle Funktionen in Java SE-Produkteditionen) der Programmdokumentation aufgeführt sind, die unter http://www.oracle.com/technetwork/java/javase/terms/products/index.html abgerufen werden kann.
1.3 Sicherheitsbeurteilungen. Wenn Sie Penetrationstests oder eine Schwachstellenbeurteilung der lizenzierten Software durchführen möchten, müssen Sie (i) Tridium eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme an solchen Tests geben und (ii) Tridium unverzüglich nach Abschluss der Tests die Ergebnisse sowie eine Kopie sämtlicher Berichte oder Aufzeichnungen über diese Tests bereitstellen, unabhängig davon, ob Tridium sich für eine Teilnahme entscheidet. Wenn Sie feststellen oder den begründeten Verdacht haben, dass die lizenzierte Software eine Sicherheitslücke aufweist, die vernünftigerweise hätte verhindert werden können, sind Sie verpflichtet, Tridium unverzüglich über die entdeckte oder vermutete Schwachstelle zu informieren. Sie dürfen keine Tests durchführen, die irgendeinen Teil der lizenzierten Software, unabhängig davon, ob Firmware oder in anderer Form, in Binärcode dekompilieren oder auf andere Weise den Binärcode eines Teils der lizenzierten Software offenlegen. Sie erkennen an, dass Sie, wenn Sie Penetrationstests oder Sicherheitsbeurteilungen an der lizenzierten Software durchführen, ohne zuvor das aktuellste von Tridium herausgegebene Sicherheitsupdate installiert zu haben,
(i) jede Sicherheitslücke, die Sie möglicherweise entdecken, nicht auf ein Versäumnis von Tridium zurückgeführt werden kann, und (ii) jede gegenüber Dritten abgegebene Erklärung, wonach die lizenzierten Materialien eine solche Schwachstelle aufweisen, eine falsche Aussage darstellen kann, für die Sie Tridium gegenüber rechtlich haftbar gemacht werden können.
2. IHRE VERANTWORTLICHKEITEN.
2.1 Nutzungsbeschränkungen. Sie sind verpflichtet, (i) alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten; (ii) die lizenzierte Software oder Teile davon weder zu modifizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu entschlüsseln, zu extrahieren noch anderweitig zurückzuentwickeln oder Dritten das Recht hierzu einzuräumen oder Handlungen vorzunehmen, die Dritte dabei unterstützen würden, und Tridium unverzüglich über jede Information zu informieren, dass eine andere Person oder ein anderes Unternehmen versucht, die lizenzierte Software zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen oder zu modifizieren; (iii) keine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung, keine READMELICENSES-Datei, keine baja.jar-Datei und keine Datei mit der Erweiterung „.license“ („Lizenzdatei“) in der lizenzierten Software einzufügen, zu löschen oder zu ersetzen, wobei Sie jedoch Ihre eigene Endbenutzer-Lizenzvereinbarung in dem von Tridium zulässigen Format einfügen dürfen; (iv) keine Dateien einzufügen, außer dass Sie Module einfügen dürfen, die von Tridium oder einem autorisierten Tridium-Wiederverkäufer erworben wurden oder mit einer von Tridium lizenzierten Kopie der Niagara Framework-Software erstellt wurden, sofern diese Module in keiner Weise die Funktion der lizenzierten Software oder durch eine Lizenzdatei festgelegte Nutzungsbeschränkungen beeinträchtigen; (v) keine Binärcode-Dateien oder Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen, READMELICENSES-Dateien oder Lizenzdateien, die in der lizenzierten Software enthalten sind, zu modifizieren, zu verändern, davon abgeleitete Werke zu erstellen oder anderweitig zu verändern, insbesondere einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Änderung des Verhaltens von Klassen oder Untersubpaketen; (vi) keine Klassen, Schnittstellen oder Untersubpakete zu erstellen, die in irgendeiner Weise als „java“, „javax“, „Sun“, „com.tridium“ oder „javax.baja“ oder ähnliche von Oracle in Namenskonventionen festgelegte Bezeichnungen gekennzeichnet sind; (vii) die lizenzierte Software weder zu verleihen, zu vermieten, zu verpachten, weiterzugeben, unterzulizenzieren, zu übertragen, zu veröffentlichen, offenzulegen, anzuzeigen noch in sonstiger Weise ganz oder teilweise an Dritte bereitzustellen, wobei Sie jedoch Ihren Kunden einen Fernzugriff auf die lizenzierte Software insoweit ermöglichen dürfen, wie dies erforderlich ist, damit diese Informationen einsehen oder Funktionen im Rahmen einer von Ihnen erbrachten Dienstleistung nutzen können; (viii) das Verhalten von Anwendungsprogrammierschnittstellen weder zu ändern noch zu modifizieren, weder durch Änderung des Verhaltens von Klassen noch durch Erstellung zusätzlicher Klassen innerhalb einer Schnittstelle oder auf andere Weise, die zur Ergänzung oder Änderung der Klassen einer Schnittstelle führt; und (ix) keinen in der lizenzierten Software enthaltenen Code oder keine Dokumentation in ein von Ihnen unter Verwendung der lizenzierten Software erstelltes Produkt zu integrieren.
2.2 Aufrechterhaltung der Sicherheit. SIE ERKENNEN AN, DASS DIE AUFRECHTERHALTUNG DES HÖCHSTMÖGLICHEN VON TRIDIUM BEREITGESTELLTEN SCHUTZNIVEAUS GEGEN NICHT AUTORISIERTEN ZUGRIFF DRITTER AUF DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN DIE UNVERZÜGLICHE INSTALLATION ALLER VON TRIDIUM HERAUSGEGEBENEN SICHERHEITSUPDATES ERFORDERT UND DASS EIN VERSÄUMNIS DIESER INSTALLATION DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN SOWIE DATEN UND ÜBER DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN VERBUNDENE GERÄTE EINEM SOLCHEN ZUGRIFF AUSSETZEN KANN.
3. TECHNISCHER SUPPORT. Tridium ist nicht verpflichtet, Ihnen technischen Support bereitzustellen, es sei denn, dies ist in einer gesonderten, von Tridium unterzeichneten Vereinbarung vorgesehen.
4. LIZENZGEBÜHREN: Die von Ihnen oder für Sie an Tridium gezahlten Lizenzgebühren werden als Gegenleistung für die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen entrichtet.
5. VERWALTUNGSRECHTE UND VERTRAULICHKEIT.
5.1 Verwaltungsrechte von Tridium. Tridium behält sämtliche Rechte, Titel und Interessen an der lizenzierten Software (und Teilen davon). Sie haben keinerlei Rechte, Titel oder Interessen an der lizenzierten Software, außer soweit in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen, und sind verpflichtet, die lizenzierte Software im Einklang mit der Wahrung der Eigentumsrechte von Tridium zu schützen und zu sichern. Sie erklären sich damit einverstanden, weder die Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte von Tridium anzufechten oder zu bestreiten noch Handlungen vorzunehmen, die hiermit unvereinbar sind oder die Eigentum oder Rechte von Tridium beeinträchtigen oder schädigen könnten, und ferner weder die Eigentumsrechte oder geistigen Eigentumsrechte der Lizenzgeber von Tridium anzufechten oder zu bestreiten noch Handlungen vorzunehmen, die hiermit unvereinbar sind oder diese beeinträchtigen oder schädigen könnten. Sie dürfen die lizenzierte Software ausschließlich in dem in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestatteten Umfang nutzen.
5.2 Vertraulichkeit. Sie erkennen an, dass die lizenzierte Software wertvolle Geschäftsgeheimnisse von Tridium enthält, und verpflichten sich, die Vertraulichkeit der lizenzierten Software mit mindestens dem gleichen Maß an Sorgfalt zu wahren, das Sie bei Ihren eigenen vertraulichen Informationen anwenden. Sie erklären sich ferner damit einverstanden, dass jede Anfälligkeit der lizenzierten Software für Sicherheitsverletzungen und alle Informationen, die Sie infolge einer Untersuchung derselben erhalten und die aus der lizenzierten Software abgeleitet wurden, vertrauliche Informationen von Tridium sind, und dass Sie die Vertraulichkeit dieser Informationen mit mindestens dem gleichen Maß an Sorgfalt wahren, das Sie bei Ihren eigenen vertraulichen Informationen anwenden. Die in der lizenzierten Software enthaltenen Geschäftsgeheimnisse gelten nicht allein deshalb als öffentlich, weil einzelne Teile davon öffentlich zugänglich sind, es sei denn, die Kombination dieser Geschäftsgeheimnisse, wie sie in der lizenzierten Software enthalten ist, ist selbst öffentlich zugänglich.
5.3 Schutz Ihrer auf JACE 8000 gespeicherten Daten. Ihre mithilfe dieser lizenzierten Software in einem JACE-Steuerungskern gespeicherten Daten sind durch ein von Ihnen oder Ihrem benannten Auftragnehmer erstelltes Kennwort geschützt. Im Falle des Verlusts des Kennworts kann Tridium auf schriftlichen Antrag einer Person, von der Tridium annimmt, dass sie der derzeitige Eigentümer der JACE ist, sowie eines autorisierten Tridium-Wiederverkäufers ein Verfahren zur Zurücksetzung der Administratoridentität für die lizenzierte Software auf der JACE bereitstellen, sofern diese Person physischen Zugriff auf die JACE hatte. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Tridium dies tun darf, und verzichten hiermit auf JEGLICHE ANSPRÜCHE, DIE SIE IM ZUSAMMENHANG MIT ODER AUS DIESER HANDLUNG VON TRIDIUM GEGEN TRIDIUM GELTEND MACHEN KÖNNTEN.
6. DRITTANBIETERCODE. Zusätzliche Urheberrechtsvermerke und Lizenzbedingungen, die für Teile der lizenzierten Software gelten, sind in der Datei readmeLicenses.txt enthalten, die mit der lizenzierten Software bereitgestellt wird. Zusätzlich zu den Bedingungen etwaiger Drittanbieterlizenzen, die in der Datei readmeLicenses.txt aufgeführt sind, gelten die nachstehenden Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 7 dieser Vereinbarung für sämtlichen in der lizenzierten Software enthaltenen Drittanbietercode.
7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN.
7.1 Haftungsausschluss für Softwaregewährleistung. TRIDIUM LIZENZIERT DIE LIZENZIERTE SOFTWARE „WIE BESEHEN“ UND ÜBERNIMMT KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART. TRIDIUM SCHLIESST JEGLICHE INDIREKTEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN IM VOLLEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUS, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, DER MARKTGÄNGIGKEIT, DES EIGENTUMS ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. KEINE MÜNDLICHEN ODER SCHRIFTLICHEN INFORMATIONEN ODER RATSCHLÄGE, DIE VON TRIDIUM, SEINEN VERTRETERN ODER MITARBEITERN GEGEBEN WERDEN, BEGRÜNDEN EINE GEWÄHRLEISTUNG.
7.2 Keine Vertrauensgrundlage. Sie erkennen hiermit an, dass Sie sich bei der Zahlung oder dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den lizenzierten Materialien nicht auf die zukünftige Verfügbarkeit von Programmen oder Dienstleistungen verlassen haben.
7.3 Haftungsbeschränkung. WEDER TRIDIUM NOCH SEINE LIZENZGEBER, LEITENDEN ANGESTELLTEN, VERTRETER, MITARBEITER ODER REPRÄSENTANTEN HAFTEN FÜR INDIREKTE, BESONDERE, ZUFÄLLIGE, FOLGE-, GESETZLICHE ODER STRAFSCHADENERSATZANSPRÜCHE ODER STRAFEN (EINSCHLIESSLICH SCHÄDEN DURCH ENTGANGENEN GEWINN, VERLUST VON GESCHÄFTEN, NUTZUNGSAUSFALL, PERSONENSCHÄDEN, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN, NICHT AUTORISIERTEN ZUGRIFF AUF ODER VERWENDUNG ODER MISSBRAUCH VON DATEN DURCH DRITTE ODER JEDE ANDERE SICHERHEITSVERLETZUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNG UND ÄHNLICHES), UNABHÄNGIG VOM RECHTSGRUND, OB VERTRAGSBRUCH, FREISTELLUNG, GEWÄHRLEISTUNG, GESETZESANWENDUNG, UNERLAUBTE HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, SELBST WENN TRIDIUM AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
7.4 Beschränkung der Rechtsbehelfe. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE GELDLICHE HAFTUNG VON TRIDIUM IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER LIZENZIERTEN SOFTWARE GEGENÜBER IHNEN DIE VON IHNEN GEMÄSS DIESER VEREINBARUNG AN TRIDIUM GEZAHLTEN BETRÄGE.
8. ZUSICHERUNGEN DURCH SIE. Es kann keinerlei Zusicherung geben, dass Steuerungssysteme wie die lizenzierte Software eine Person oder deren Eigentum vor Schäden schützen. Beim Betrieb oder bei der Wartung der mit der lizenzierten Software verbundenen Ausrüstung müssen stets geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die hier beschriebenen Sicherheitsprotokolle: https://www.niagara-community.com/articles/Developer_Document/Security-Central und/oder auf Anfrage unter support@tridium.com verfügbar. Tridium übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Verletzungen oder Schäden an Personen oder Eigentum, die sich aus der Nutzung der lizenzierten Software durch Sie ergeben. Sie versichern und gewährleisten ferner, dass Sie geeignete Vorsichtsmaßnahmen treffen, angemessene Verfahren einführen und geeignete Hinweise anbringen, um sicherzustellen, dass Personen und Eigentum nicht geschädigt werden, falls es zu einem Fehler, einer Fehlfunktion oder einem unerwarteten Betrieb der von Tridium lizenzierten Software oder Produkte kommt.
9. HOCHRISIKO-ANWENDUNGEN: Sofern Tridium nicht für jede Komponente der lizenzierten Software seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat, werden Sie angemessene geschäftliche Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass diese nicht in Anwendungen verwendet wird, bei denen ein Ausfall der lizenzierten Software zum Tod, zu Personenschäden oder zu schweren physischen oder Sachschäden führen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umweltschäden (zusammen „Hochrisiko-Anwendungen“), insbesondere nicht in Kernkraftanlagen, Massentransportsystemen, Flugzeugnavigations- oder Flugzeugkommunikationssystemen, Flugsicherung, Waffensystemen sowie lebenserhaltenden Systemen. Tridium schließt ausdrücklich jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung oder Eignungserklärung für Hochrisiko-Anwendungen aus.
10. SCHADLOSHALTUNG: Sie verpflichten sich, Tridium von allen Verlusten, Ansprüchen, Schäden oder sonstigen Forderungen jeglicher Art (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die sich direkt oder indirekt aus Ansprüchen Dritter ergeben in Bezug auf
11. (i) eine Verletzung Ihrer hierin enthaltenen Verpflichtungen, Zusagen, Zusicherungen oder Gewährleistungen; (ii) Ihre Auswahl von, Ihre Transaktionen und/oder Vereinbarungen mit einer Partei, die ein autorisierter Tridium-Wiederverkäufer oder -Distributor, Systemintegrator oder Trainer ist, oder mit sonstigen Dritten; (iii) jedes von Ihnen unter Verwendung der lizenzierten Software entwickelte Produkt; (iv) jede Kombination der lizenzierten Software oder eines ihrer Bestandteile mit einem von Ihnen unter Verwendung der lizenzierten Software entwickelten Produkt oder mit einem anderen Produkt, Gerät, einer anderen Software, einem System oder Daten, die nicht von Tridium bereitgestellt wurden; sowie (v) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Ihnen oder Ihren Organen, Mitarbeitern, Vertretern oder Auftragnehmern. Sie verpflichten sich, keine Gegenansprüche, Drittansprüche oder ähnliche Ansprüche gegen Tridium geltend zu machen, die auf einer Klage, einem Verfahren oder einer drohenden oder eingeleiteten rechtlichen Auseinandersetzung gegen Sie im Zusammenhang mit der lizenzierten Software beruhen, soweit diese nicht auf einem Sachverhalt beruhen, für den Tridium Ihnen gegenüber im Rahmen einer gesonderten, von Tridium unterzeichneten Vereinbarung eine Freistellung zugesagt hat.
12. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG. Diese Vereinbarung tritt mit dem Anklicken der Schaltfläche „Ich akzeptiere“ in Kraft und gilt bis zu ihrer Kündigung. Sie können diese Vereinbarung jederzeit kündigen, indem Sie die lizenzierte Software sowie alle Kopien und Auszüge an Tridium zurückgeben. Tridium kann diese Vereinbarung bei einem wesentlichen oder fortdauernden Verstoß Ihrerseits gegen diese Vereinbarung mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich kündigen, wobei die Kündigung wirksam wird, wenn der Verstoß nicht innerhalb dieser 10-Tage-Frist nach alleinigem Ermessen von Tridium behoben wird.
13. MARKEN. Unter keinen Umständen dürfen Sie die Marke „Powered by Niagara Framework“ oder sonstige Marken oder Dienstleistungsmarken von Tridium zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, die von Ihnen bereitgestellt werden, verwenden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich von Tridium vereinbart. Sie erkennen hiermit an, dass Oracle Eigentümer der Java-Marken sowie sämtlicher Java-bezogener Marken, Logos und Symbole einschließlich Coffee Cup und Duke („Java-Marken“) ist, und verpflichten sich, (a) die Java Trademark Guidelines unter https://www.oracle.com/legal/trademarks.html einzuhalten, (b) nichts zu tun, was den Rechten von Oracle an den Java-Marken oder den Rechten von Tridium an seinen Marken schadet oder damit unvereinbar ist, und (c) Oracle und Tridium jeweils bei der Durchsetzung ihrer Markenrechte zu unterstützen, einschließlich der Abtretung aller durch den Endkunden erworbenen Rechte an Tridium-Marken an Tridium sowie der Abtretung aller durch den Endkunden erworbenen Rechte an Java-Marken an Oracle.
14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
14.1 Abtretung. Sie dürfen diese Vereinbarung oder Ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf einen Erwerber der Immobilie und/oder der Hardware, auf der die Software installiert ist, übertragen, sofern (i) Sie dem Erwerber eine Kopie dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen und (ii) der Erwerber sich verpflichtet, alle Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten. Tridium ist berechtigt, diese Vereinbarung ohne Ihre Zustimmung abzutreten.
14.2 Export. Die Software, einschließlich technischer Daten, unterliegt den US-Exportkontrollgesetzen, einschließlich des U.S. Export Administration Act und der dazugehörigen Vorschriften, und kann auch Export- oder Importvorschriften anderer Länder unterliegen. Sie verpflichten sich, alle derartigen Vorschriften strikt einzuhalten, und erkennen an, dass Sie dafür verantwortlich sind, die erforderlichen Genehmigungen für den Export, Re-Export oder Import der lizenzierten Software einzuholen. Die lizenzierte Software darf nicht verwendet, verkauft, weiterverkauft, unterlizenziert, zweckentfremdet, übertragen, weiterversandt oder anderweitig exportiert oder re-exportiert werden:(i) in, nach oder durch ein Land, das von der US-Regierung oder einer ihrer Behörden als terroristische unterstützende Nation eingestuft ist; (ii) in, nach oder durch ein Land, gegen das die USA ein Embargo verhängt haben oder gegenüber dem umfassende Handelsbeschränkungen bestehen; (iii) an oder durch Staatsangehörige oder Einwohner der in (i) oder (ii) genannten Länder; oder (iv) an oder durch eine Partei, die auf der Denied Persons List, Entity List oder Unverified List des United States Department of Commerce, oder auf der Specially Designated Nationals, Specially Designated Global Terrorists, Specially Designated Narcotics Traffickers oder Specially Designated Terrorists List des United States Department of the Treasury, oder auf der Designated Foreign Terrorist Organizations oder Debarred Persons List des United States Department of State geführt wird, oder die anderweitig von der US-Regierung oder einer ihrer Behörden als Partei eingestuft wurde, mit der Geschäfte unzulässig sind.
14.3 Rechtsbehelf nach Billigkeitsrecht. Sie erkennen an, dass jeder Verstoß gegen Ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung in Bezug auf die lizenzierte Software oder die vertraulichen Informationen von Tridium, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die vorstehenden Abschnitte 5.1 und 5.2, Tridium einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, für den kein angemessener Rechtsbehelf besteht. Sie stimmen ferner zu, dass Tridium berechtigt ist, gerichtliche Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, einschließlich einstweiliger Verfügungen und vorläufiger Unterlassungsanordnungen, zu beantragen und zu erwirken, um jede unbefugte Nutzung der lizenzierten Software und vertraulichen Informationen zu verhindern, ohne dass hierfür eine Sicherheitsleistung oder sonstige Hinterlegung erforderlich ist, zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, die Tridium nach dieser Vereinbarung oder nach geltendem Recht zustehen.
14.4 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand dar. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen, gleich ob schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend. Diese Vereinbarung kann nur durch eine im Voraus schriftlich getroffene Vereinbarung geändert oder ergänzt werden, die von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurde. Für den Fall, dass ein Außenministerium oder eine andere staatliche Stelle oder Behörde Änderungen, Streichungen oder Modifikationen an dieser Vereinbarung vornimmt, eine Bestimmung hierin für nicht durchsetzbar erklärt oder Bedingungen oder Einschränkungen für eine der Parteien auferlegt, die deren Fähigkeit zur vollständigen Vertragserfüllung beeinträchtigen, ist Tridium berechtigt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Durch Klicken auf die Schaltfläche „ICH AKZEPTIERE“ sichern Sie zu und gewährleisten, dass sämtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Ermächtigungen von Dritten, Außenministerien oder staatlichen Stellen oder Behörden, die als Voraussetzung oder anderweitig erforderlich sind, damit Sie diese Vereinbarung abschließen und Ihre Verpflichtungen daraus erfüllen können, ordnungsgemäß eingeholt wurden.
14.5 Verzicht. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes oder einer Nichterfüllung dieser Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf die betreffende Bestimmung oder auf einen späteren Verstoß oder eine spätere Nichterfüllung dar.
14.6 Anwendbares Recht; Gerichtsstand. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung sowie die Rechte, Pflichten und Rechtsbeziehungen der Parteien aus dieser Vereinbarung unterliegen hinsichtlich Ansprüchen nach einzelstaatlichem Recht dem materiellen Recht des Commonwealth of Virginia und hinsichtlich Ansprüchen nach Bundesrecht dem Recht der Vereinigten Staaten, unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Jede Klage oder jedes Verfahren, das sich aus dieser Vereinbarung oder dem Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt oder damit in Zusammenhang steht, ist ausschließlich vor einem zuständigen Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des United States District Court for the Eastern District of Virginia, Richmond Division, zu erheben und zu verhandeln, und sowohl Tridium als auch Sie stimmen der persönlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand eines solchen Gerichts zu.
14.7 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung oder Regelung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht rechtskräftig als nichtig, unwirksam, nicht durchsetzbar oder gegen Gesetz oder Billigkeit verstoßend festgestellt werden, so ist die betreffende Bestimmung nur in dem zur Herstellung der Rechtskonformität erforderlichen Umfang anzupassen und zu beschränken (oder, soweit zwingend erforderlich, zu streichen), und der übrige Teil dieser Vereinbarung (oder gegebenenfalls die Anwendung dieser Bestimmung auf andere Sachverhalte) bleibt hiervon unberührt und ist vielmehr im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang durchzusetzen.
14.8 Nutzung durch die US-Bundesregierung. Im Falle eines Erwerbs der lizenzierten Software durch oder für eine Einheit oder Behörde der US-Regierung („Regierung“) wird die lizenzierte Software als „Commercial Computer Software“ im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Federal Acquisition Regulation („FAR“) sowie deren Ergänzungen, einschließlich des Department of Defense („DoD“) FAR Supplement („DFARS“), eingestuft. Die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung gelten für die Nutzung und Offenlegung der lizenzierten Software durch die Regierung und gehen etwaigen widersprüchlichen vertraglichen Bestimmungen oder Bedingungen vor, es sei denn, eine solche Bestimmung oder Bedingung steht im Widerspruch zu Bundesrecht. Sollte die Regierung Rechte benötigen, die nicht durch diese Lizenzvereinbarung eingeräumt werden, sind diese gesondert auszuhandeln und in einer separaten Vereinbarung oder einem Nachtrag zu dieser Lizenzvereinbarung festzuhalten.
Kepware (PTC)-Endbenutzerlizenz:
PTC-KUNDENVEREINBARUNG
DIESE PTC-KUNDENVEREINBARUNG („VEREINBARUNG“) IST EINE RECHTLICH BINDENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN DER NATÜRLICHEN PERSON ODER DEM UNTERNEHMEN BZW. DER ORGANISATION, IN DEREN NAMEN DIESE PERSON DIE VEREINBARUNG AKZEPTIERT, DIE ENTWEDER (A) AUF DIE NACHSTEHENDE SCHALTFLÄCHE „ICH AKZEPTIERE“ KLICKT ODER (B) SOFTWARE ODER DOKUMENTATION VON PTC INSTALLIERT, DARAUF ZUGREIFT ODER SIE NUTZT („KUNDE“), UND PTC INC. ODER, WENN DER KAUF IN EINEM IN ANHANG A ZU DIESER VEREINBARUNG GENANNTEN LAND ERFOLGT IST, DEM IN ANHANG A ANGEGEBENEN, MIT PTC VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (JE NACH FALL „PTC“).
BITTE LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIESE VEREINBARUNG AKZEPTIEREN. DURCH KLICKEN AUF DIE NACHSTEHENDE SCHALTFLÄCHE „ICH AKZEPTIERE“ ODER DURCH INSTALLATION, ZUGRIFF ODER NUTZUNG VON SOFTWARE ODER DOKUMENTATION VON PTC ERKLÄRT SICH DER KUNDE DAMIT EINVERSTANDEN, AN DIESE VEREINBARUNG GEBUNDEN ZU SEIN, UND SICHERT ZU, HIERZU BERECHTIGT ZU SEIN.
WENN SIE NICHT ALLEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZUSTIMMEN ODER NICHT BEFUGT SIND, DAS UNTERNEHMEN ODER DIE ORGANISATION, IN DEREN NAMEN SIE DIESE VEREINBARUNG AKZEPTIEREN, RECHTLICH ZU BINDEN, KLICKEN SIE AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH LEHNE AB“ UND SENDEN SIE DIE SOFTWARE- UND DOKUMENTATIONSPRODUKTE, DIE ZUSAMMEN MIT DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLT WURDEN, GEMÄSS DEN ANWEISUNGEN ZURÜCK, DIE IHNEN NACH DEM KLICKEN AUF „ICH LEHNE AB“ ANGEZEIGT WERDEN. BEACHTEN SIE, DASS DIE NICHTBEFOLGUNG DIESER ANWEISUNGEN INNERHALB DER ANGEGEBENEN FRIST DAZU FÜHRT, DASS JEDES RECHT AUF RÜCKERSTATTUNG VON GEBÜHREN ERLISCHT, DAS IHNEN ANDERNFALLS ZUGESTANDEN HÄTTE.
DIE LIZENZIERTEN PRODUKTE KÖNNEN TECHNOLOGIEN ZUR LIZENZVERWALTUNG UND ZUR VERHINDERUNG UNLIZENZIERTER NUTZUNG ENTHALTEN. WENN LIZENZIERTE PRODUKTE AKTIVIERT, INSTALLIERT ODER ERSTMALS VON EINEM LIZENZIERTEN NUTZER VERWENDET WERDEN, SOWIE IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ZU ZWECKEN DER LIZENZVERWALTUNG UND PRODUKTVERBESSERUNG, KÖNNEN INFORMATIONEN ÜBER DIE PROGRAMMNUTZUNG UND DEN COMPUTER AN PTC ÜBERMITTELT WERDEN. EINZELHEITEN ZU DEN VON DEN LIZENZIERTEN PRODUKTEN AN PTC ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN FINDEN SIE UNTER https://www.ptc.com/en/documents/policies. WENN DER KUNDE DAS LIZENZIERTE PRODUKT NICHT DIREKT VON PTC, EINEM AUTORISIERTEN PTC-DISTRIBUTOR ODER -WIEDERVERKÄUFER ODER ÜBER DEN PTC-ONLINE-SHOP (UNTER WWW.PTC.COM) ERWORBEN HAT, VERWENDET DER KUNDE EINE UNRECHTMÄSSIG ERWORBENE, NICHT LIZENZIERTE VERSION DES JEWEILIGEN LIZENZIERTEN PRODUKTS. PTC BETRACHTET SOFTWAREPIRATERIE ALS STRAFTAT UND VERFOLGT (SOWOHL ZIVIL- ALS AUCH STRAFRECHTLICH) PERSONEN, DIE AN SOLCHEN AKTIVITÄTEN BETEILIGT SIND. IM RAHMEN DIESER MASSNAHMEN SETZT PTC DATENÜBERWACHUNGS- UND ANALYSETECHNOLOGIEN EIN, UM DATEN ÜBER NUTZER ILLEGALER KOPIEN LIZENZIERTER PRODUKTE ZU ERFASSEN UND AN PTC ZU ÜBERMITTELN. WENN DER KUNDE EINE ILLEGALE VERSION DER SOFTWARE VERWENDET, HAT ER DIE NUTZUNG DIESER ILLEGALEN VERSION EINZUSTELLEN UND PTC ZU KONTAKTIEREN, UM EINE RECHTMÄSSIG LIZENZIERTE VERSION ZU ERWERBEN. DURCH DIE NUTZUNG DIESER SOFTWARE ERKENNEN SIE AN, DASS PTC INFORMATIONEN ÜBER DIE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN PRODUKTE ERHEBT, VERWENDET UND ÜBERTRÄGT, EINSCHLIESSLICH INFORMATIONEN, DIE PERSONENBEZOGENE DATEN SEIN KÖNNEN, ZUM ZWECK DER IDENTIFIZIERUNG VON NUTZERN ILLEGALER KOPIEN UNSERER SOFTWARE.
Um die Präferenzen unserer Softwarenutzer zu verstehen, verwendet PTC Datenüberwachungstechnologien, um Daten über Systemnutzung und -leistung zu erfassen und zu übermitteln sowie Nutzerdaten und Nutzungsmetriken über die Nutzer unserer Software zu erheben. Wir geben diese Daten innerhalb von PTC, an verbundene Unternehmen und an unsere Geschäftspartner weiter, einschließlich in den Vereinigten Staaten und anderswo zu technischen und Marketingzwecken, und bemühen uns, sicherzustellen, dass übertragene Daten angemessen geschützt sind. Unsere kommerziellen Lizenzen erlauben es den Benutzern, diese Datenerfassung abzulehnen, und unsere Studenten-/Bildungsversionen erheben nur Daten zur Systemnutzung und -leistung.
PTC ist ein global tätiges Unternehmen. Wenn Sie daher PTC-Software verwenden, eine PTC-Website besuchen oder elektronisch mit uns kommunizieren, können Informationen außerhalb des Landes verarbeitet werden, in dem Sie wohnen, und verschiedene Kommunikationsvorgänge führen notwendigerweise zu einer Übertragung dieser Informationen über internationale Grenzen hinweg. Weitere Einzelheiten finden Sie in Abschnitt 10.8.
Durch die aktive Einwilligung (Opt-in) in die Erhebung bestimmter personenbezogener Daten, wie sie bei der kommerziellen PTC-Software möglich ist, erkennen Sie die Erhebung, Verwendung und Übertragung Ihrer personenbezogenen Daten durch PTC in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung von PTC an.
GROSSGESCHRIEBENE BEGRIFFE, DIE IM NACHSTEHENDEN TEXT NICHT DEFINIERT SIND, SIND IN ANHANG B AM ENDE DIESER VEREINBARUNG DEFINIERT.
ANHANG A ZU DIESER VEREINBARUNG ENTHÄLT ZUSÄTZLICHE (ODER ALTERNATIVE) BEDINGUNGEN, DIE FÜR BESTIMMTE GEOGRAFISCHE REGIONEN GELTEN.
1. Bestellungen und Zahlung
1.1. Der Kunde kann lizenzierte Produkte und/oder Supportservices bestellen, indem er PTC (direkt oder über einen Wiederverkäufer) ein ausgefülltes Angebot (Quote) sowie weitere von PTC geforderte Bestellunterlagen übermittelt. Jede von PTC angenommene Bestellung für lizenzierte Produkte gilt als getrennt und unabhängig von einer etwaigen Bestellung des Kunden für Supportservices. DER KUNDE KANN EINE BESTELLUNG NICHT STORNIEREN, SOBALD PTC SIE ANGENOMMEN HAT. Mit Ausnahme der Positionen, die der Bestellung von lizenzierten Produkten und/oder Supportservices dienen, dürfen in keinem Fall andere Bedingungen aus einer Bestellung des Kunden diese Vereinbarung ändern oder für PTC verbindlich werden.
1.2. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils anfallenden Gebühren für die bestellten lizenzierten Produkte und/oder Supportservices zu zahlen. Sämtliche gemäß dieser Vereinbarung fälligen Gebühren und sonstigen Entgelte sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum in voller Höhe zahlbar, oder später, sofern dies auf der Rechnung angegeben ist. Der Kunde ist für alle Umsatz-, Nutzungs-, Mehrwert-, Übertragungs- und sonstigen Steuern und Abgaben verantwortlich, die durch Bundes-, Landes-, kommunale oder sonstige staatliche Behörden im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen oder erbrachten Supportservices erhoben werden, ausgenommen jedoch Steuern, die auf dem Nettoeinkommen von PTC basieren. Der Kunde hat auf alle nach Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit nicht gezahlten Beträge Zinsen in Höhe von ein Komma fünf Prozent (1,5 %) pro Monat (oder, falls geringer, dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag) zu zahlen; die Verzinsung beginnt mit dem Fälligkeitsdatum. Der Kunde trägt die angemessenen Anwaltskosten und sonstigen Kosten, die PTC bei der Einziehung überfälliger Beträge entstehen und/oder in Zusammenhang mit Streitigkeiten oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den lizenzierten Produkten und/oder dieser Vereinbarung, sofern der Kunde in keinem der geltend gemachten Ansprüche gegenüber PTC obsiegt.
2. Lizenz
2.1. Lizenzgewährung. Mit Annahme einer Bestellung für lizenzierte Produkte durch PTC gewährt PTC dem Kunden eine Lizenz zur Installation und Nutzung der in dem Angebot (Quote) bezeichneten lizenzierten Produkte während der jeweiligen Lizenzlaufzeit, ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Kunden und ausschließlich gemäß dieser Vereinbarung sowie den im Angebot und im Dokument zur Lizenzierungsgrundlage festgelegten Nutzungs- und Lizenztypbeschränkungen. Ungeachtet des Vorstehenden gilt, dass, wenn das lizenzierte Produkt von PTC auf „Evaluations-“ oder „Test“-Basis bereitgestellt wird, eine solche Lizenz stattdessen die Installation und Nutzung des lizenzierten Produkts ausschließlich für die Beurteilung dieser lizenzierten Produkte vorsieht, und der Kunde stimmt zu, das lizenzierte Produkt nicht in kommerziellen Anwendungen oder für produktive Zwecke zu verwenden. Wird das lizenzierte Produkt als „Demo und Test“ oder „Nicht-Produktionsversion“ (oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung) verkauft, darf dieses nicht in einer Produktionsumgebung verwendet werden.
2.2. Festgelegtes Land/festgelegter Server. Sofern es sich nicht um globale oder eingeschränkt globale Lizenzen handelt, darf der Kunde lizenzierte Produkte ausschließlich auf dem jeweiligen festgelegten Server innerhalb des jeweiligen festgelegten Landes installieren und betreiben. Der Kunde darf den festgelegten Server und/oder das festgelegte Land, in dem er ein lizenziertes Produkt installieren oder betreiben möchte, von Zeit zu Zeit ändern, vorausgesetzt, dass in jedem Fall (i) der Kunde PTC vorab schriftlich über eine solche Änderung informiert und (ii) bei einer Verlagerung in ein anderes festgelegtes Land der Kunde die entsprechenden Aufpreisgebühren (Uplift Fees) zahlt.
2.3. Zusätzliche Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde darf keinen Personen, die keine zulässigen Benutzer sind, den Zugriff auf oder die Nutzung der lizenzierten Produkte gestatten. Als Bedingung für die in Abschnitt 2.3 gewährte Lizenz gilt ferner, dass der Kunde weder selbst noch Dritten gestatten darf:
(i) Teile der lizenzierten Produkte zu modifizieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen;
(ii)die lizenzierten Produkte zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen;
(iii) die lizenzierten Produkte zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten für Schulungen Dritter, zur Erbringung von Softwareimplementierungs- oder Beratungsleistungen gegenüber Dritten oder für kommerzielles Time-Sharing oder als Service-Büro;
(iv) die lizenzierten Produkte oder deren Dateiformat zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln oder anderweitig zu versuchen, Zugriff auf den Quellcode oder das Dateiformat der lizenzierten Produkte zu erlangen, sofern dies nicht ausdrücklich in Anhang A erlaubt ist;
(v) die lizenzierten Produkte, Kopien davon oder Rechte bzw. Lizenzen daran ganz oder teilweise an Dritte zu verkaufen, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, zu verleihen, abzutreten oder anderweitig zu übertragen (sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Gesetzesvollzug oder auf sonstige Weise), ohne jeweils zuvor die schriftliche Zustimmung von PTC einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich im Angebot (Quote) und/oder im Dokument zur Lizenzierungsgrundlage erlaubt ist;
(vi) Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnis-, Patent-, Marken-, Logo-, Eigentums- oder sonstige rechtliche Hinweise auf oder in Kopien der lizenzierten Produkte zu verändern, zu entfernen oder unkenntlich zu machen; und
(vii) die lizenzierten Produkte ganz oder teilweise zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen, außer (a) soweit dies für die Installation in den Arbeitsspeicher zum Zwecke der Ausführung der lizenzierten Produkte gemäß diesem Abschnitt 2 erforderlich ist und/oder (b) zur Erstellung einer angemessenen Anzahl von Kopien ausschließlich zu Sicherungszwecken (wobei alle zulässigen Kopien Eigentum von PTC bleiben und der Kunde sämtliche Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnis-, Patent-, Marken-, Logo-, Eigentums- und sonstigen rechtlichen Hinweise von PTC auf diesen Kopien zu reproduzieren hat).
2.4. Einschränkung des Installationsorts. Außer bei „Global“-Lizenzen (wie im Produktnamen angegeben) dürfen sämtliche Produkte von PTC ausschließlich im festgelegten Land installiert werden. Wenn der Kunde das Land der Installation ändern möchte, ist er verpflichtet, PTC zu informieren, und sofern die Listenpreise für die betreffenden Lizenzen im vorgesehenen neuen Installationsland höher sind, sind Aufpreisgebühren auf Grundlage der Differenz zu entrichten.
2.5. Beschränkungen hinsichtlich des Benutzerstandorts (Concurrent-User-Produkte). Außer bei „Global“- und „Restricted Global“-Lizenzen dürfen PTC-Produkte, die auf Concurrent-User-Basis lizenziert sind, nur von Personen genutzt werden, die sich physisch in dem Land befinden, in dem die Produkte installiert sind. Sämtliche Softwarekomponenten, die Bestandteil dieses Produkts sind (z. B. Client-Code und Lizenzserver), dürfen ausschließlich im festgelegten Land installiert werden. Wenn sich eine Person, die normalerweise in diesem Land ansässig ist, vorübergehend im Ausland befindet, darf diese Person die Lizenz für einen begrenzten Zeitraum (bei den meisten Produkten zwei Wochen) auschecken; während dieses Zeitraums steht diese Lizenz im Netzwerk des Kunden nicht zur Verfügung. Benutzer, die keine Mitarbeiter des Kunden sind, dürfen PTC-Produkte mit Concurrent-User-Lizenz nur verwenden, wenn sie sich physisch an einem Kundenstandort befinden. Die Einschränkungen in diesem Absatz gelten ausschließlich für Concurrent-User-Produkte, nicht jedoch für PTC-Produkte, die auf einer anderen Lizenzbasis als Concurrent User lizenziert sind.
2.6. Global-/Restricted-Global-Lizenzen. Eine „Global“-Lizenz erlaubt es dem Kunden, das lizenzierte Produkt an jedem seiner Standorte weltweit zu installieren, zu betreiben und zu nutzen, ungeachtet etwaiger Einschränkungen dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung auf das Installationsland, vorbehaltlich der Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften, die den Export betreffen. Eine „Restricted Global“-Lizenz erlaubt dem Kunden, das lizenzierte Produkt an jedem seiner Standorte im festgelegten Land und/oder in jedem zulässigen Land zu installieren, zu betreiben und zu nutzen, ungeachtet etwaiger Einschränkungen dieser Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung auf das Installationsland. „Zulässige Länder“ sind China, Indien, Russland, die Tschechische Republik, Polen, Ungarn, Malaysia, Südafrika, Israel, Mexiko, Brasilien, Argentinien und Rumänien.
2.7. Drittanbieterkomponenten und gebündelte Drittanbieterprodukte. Bestimmte lizenzierte Produkte können eingebettete Softwarekomponenten von Drittanbietern enthalten, für die zusätzliche Bedingungen gelten. Die aktuelle Liste zusätzlicher Bedingungen ist im „Schedule of Third Party Terms“ enthalten, der auf der „Licensing Documents“-Website verfügbar ist.
2.8. Zusätzliche Einschränkung(en). Zusätzliche produktspezifische Bestimmungen und Bedingungen, die für in den lizenzierten Produkten enthaltene oder mit diesen bereitgestellte Drittanbieterkomponenten gelten, können für bestimmte lizenzierte Produkte Anwendung finden, wie im Dokument zur Lizenzierungsgrundlage festgelegt, das hiermit durch Bezugnahme Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
3. Support
3.1. Supportservices-Plan; Support-Levels. Nach Annahme einer Bestellung des Kunden durch PTC für eine Abonnementlizenz oder für Supportservices im Hinblick auf die lizenzierten Produkte stellen PTC und/oder seine autorisierten Subunternehmer Supportservices gemäß diesen Bedingungen für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder für einen anderen in der vom Kunden bestellten und von PTC angenommenen Bestellung angegebenen Zeitraum bereit (ein „Supportservices-Plan“). Wenn der Kunde die Supportservices zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet und anschließend wieder Supportservices in Anspruch nehmen möchte, muss der Kunde (i) die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren für Supportservices sowie (ii) die Gebühren für Supportservices für jeden Zeitraum zahlen, für den der Kunde keine Supportservices erworben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde neue Lizenzen erwerben muss, wenn die Unterbrechung der Supportservices zwölf Monate überschreitet. Die jeweils aktuellen Stufen der angebotenen Supportservices und die Supportbedingungen finden Sie unter https://www.ptc.com/en/documents/legal-agreements/support-documents.
3.2. Wenn der Kunde Supportservices für ein bestimmtes lizenziertes Produkt wählt, müssen sämtliche Lizenzen dieses lizenzierten Produkts des Kunden unter Supportservices stehen (d. h. teilweise Supportbestellungen oder teilweise Verlängerungen sind nicht zulässig).
4. Compliance
4.1. Lizenznutzungsprüfungen. Um die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags durch den Kunden zu prüfen, stimmt der Kunde zu, dass PTC Nutzungsprüfungen in Bezug auf die Nutzung der lizenzierten Produkte durch den Kunden durchführen kann. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, PTC auf angemessene Anforderung Zugang zu seinen Betriebsstätten und Computersystemen sowie die Unterstützung seiner Mitarbeiter und Berater zu gewähren, soweit dies von PTC zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich ist, jeweils während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung durch PTC.
4.2. Berichte. Auf schriftliche Aufforderung von PTC verpflichtet sich der Kunde, PTC einen Installations- und/oder Nutzungsbericht in Bezug auf die lizenzierten Produkte bereitzustellen (und bei „Registered User“-Produkten gemäß dem Dokument zur Lizenzierungsgrundlage einen Bericht, der eine Liste aller Personen enthält, für die der Kunde ein Passwort oder eine sonstige eindeutige Kennung zur Nutzung des Produkts vergeben hat). Jeder dieser Berichte ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Anfrage von PTC hinsichtlich seiner Richtigkeit zu bestätigen. Für jeden Zeitraum, in dem die Nutzung der lizenzierten Produkte durch den Kunden die Anzahl und/oder den Umfang der für diesen Zeitraum geltenden Lizenzen überschreitet, verpflichtet sich der Kunde, für jede solche Übernutzung zu zahlen, einschließlich der anfallenden Lizenz- und Supportservice-Gebühren; unbeschadet sonstiger Rechte oder Ansprüche stellt die Nichtzahlung einen Kündigungsgrund gemäß Abschnitt 9.1 dieser Vereinbarung dar.
5. Geistiges Eigentum
PTC und seine Lizenzgeber sind die alleinigen Eigentümer der lizenzierten Produkte sowie aller Kopien davon und sämtlicher Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente, Marken und sonstiger geistiger oder gewerblicher Schutzrechte an den lizenzierten Produkten. Alle Kopien der lizenzierten Produkte, unabhängig davon, ob sie von PTC bereitgestellt oder vom Kunden erstellt wurden, verbleiben im Eigentum von PTC und gelten während der Lizenzlaufzeit als dem Kunden überlassen. Der Kunde erkennt an, dass die hierin gewährte Lizenz dem Kunden kein Eigentum oder Besitzrecht an den lizenzierten Produkten oder deren Kopien verschafft, sondern lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Der Kunde hat keinerlei Rechte am Quellcode der lizenzierten Produkte und stimmt zu, dass ausschließlich PTC das Recht hat, die lizenzierten Produkte zu warten, zu verbessern oder anderweitig zu ändern.
6. Gewährleistung; Gewährleistungsausschluss
Siehe Anhang A für eine geänderte Fassung dieses Abschnitts 6 für lizenzierte Produkte, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lizenziert und genutzt werden.
6.1. Gewährleistung. PTC gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass PTC berechtigt ist, die Lizenz(en) zu erteilen. PTC gewährleistet ferner, dass die lizenzierten Produkte während der Gewährleistungsdauer frei von Fehlern sind. „Gewährleistungsdauer“ bedeutet: (a) bei unbefristeten Softwarelizenzen den Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum, an dem PTC das lizenzierte Produkt dem Kunden oder einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung stellt, und (b) bei Abonnementlizenzen die Laufzeit des Abonnements. PTC übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung keine Gewährleistung für (i) Fehler, die auf Änderungen oder kundenspezifische Anpassungen der lizenzierten Produkte zurückzuführen sind, (ii) lizenzierte Produkte, die PTC dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellt, und/oder (iii) gebündelte Drittanbieterprodukte (wie im „Schedule of Third Party Terms“ definiert). Die Bereitstellung eines neuen Release durch PTC führt nicht zu einem Neubeginn einer bereits abgelaufenen Gewährleistungsdauer.
6.2. Ausschließlicher Rechtsbehelf. Die gesamte Haftung von PTC und seinen Lizenzgebern sowie der ausschließliche Anspruch des Kunden bei einem Verstoß von PTC gegen die im zweiten Satz von Abschnitt 6.1 gewährte Garantie besteht nach alleinigem Ermessen von PTC entweder darin, (a) das lizenzierte Produkt bzw. die lizenzierten Produkte, die den Fehler enthalten, zu ersetzen, oder (b) mit angemessener Sorgfalt zu versuchen, den Fehler zu beheben. Die im vorstehenden Satz genannten Verpflichtungen von PTC gelten nur, wenn PTC innerhalb der Gewährleistungsdauer eine Mitteilung über den Fehler erhält und der Kunde PTC die von PTC vernünftigerweise angeforderten zusätzlichen Informationen zu dem Fehler zur Verfügung stellt. Wenn PTC das/die betreffende(n) lizenzierte(n) Produkt(e) nicht ersetzt und/oder den Fehler nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über den Fehler und der zugehörigen Informationen vom Kunden behebt (sei es durch Bereitstellung eines Bugfixes, eines Workarounds oder auf andere Weise), wird PTC nach Rückgabe dieses/dieser lizenzierten Produkts/Produkte und aller Kopien davon eine Rückerstattung leisten: (i) der vom Kunden gezahlten unbefristeten Lizenzgebühren für das/die lizenzierte(n) Produkt(e), das/die den Fehler enthält/enthalten, und (ii) der im Voraus gezahlten Abonnementgebühren für die verbleibende Laufzeit des Abonnements für das/die lizenzierte(n) Produkt(e), das/die den Fehler enthält/enthalten, jeweils nach Rückgabe dieses/dieser lizenzierten Produkts/Produkte und aller Kopien davon.
6.3. Keine zusätzlichen Gewährleistungen. Kein Dritter, einschließlich Mitarbeiter, Partner, Distributor (einschließlich Wiederverkäufer) oder Vertreter von PTC oder eines seiner Wiederverkäufer oder Vertriebsagenten, ist befugt, in Bezug auf lizenzierte Produkte oder Supportservices Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen abzugeben, die über die in dieser Vereinbarung enthaltenen hinausgehen oder von diesen abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt, die auf Seiten des Kunden von einem bevollmächtigten Vertreter und auf Seiten von PTC von dessen Rechtsabteilung unterzeichnet wurde.
6.4. Gewährleistungsausschluss. SOFERN IN DIESEM ABSCHNITT 6 NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS ANGEGEBEN, SCHLIESST PTC JEDE GEWÄHRLEISTUNG AUS (UND VERZICHTET DER KUNDE AUF JEDE GEWÄHRLEISTUNG), SEI SIE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER UND/ODER JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG, DASS DER KUNDE EINE BESTIMMTE KAPITALRENDITE ODER EINEN BESTIMMTEN NUTZEN ERZIELT. DER KUNDE IST ALLEIN VERANTWORTLICH FÜR ALLE ERGEBNISSE, DIE AUS DER NUTZUNG DER LIZENZIERTEN PRODUKTE ERZIELT WERDEN, EINSCHLIESSLICH DER ANGEMESSENHEIT EIGENSTÄNDIGER TESTS HINSICHTLICH ZUVERLÄSSIGKEIT, SICHERHEIT UND GENAUIGKEIT VON MIT DEN LIZENZIERTEN PRODUKTEN ERSTELLTEN ERGEBNISSEN. PTC GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DER BETRIEB ODER DIE SONSTIGE NUTZUNG DER LIZENZIERTEN PRODUKTE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI IST ODER KEINE SCHÄDEN ODER STÖRUNGEN AN DATEN, COMPUTERN ODER NETZWERKEN DES KUNDEN VERURSACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEHENDEN ÜBERNIMMT PTC KEINE HAFTUNG FÜR SICHERHEITSVORFÄLLE ODER DATENVERLUSTE, DIE HÄTTEN VERHINDERT WERDEN KÖNNEN, WENN DER KUNDE DIE VON PTC BEREITGESTELLTEN ODER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN SICHERHEITSLÖSUNGEN, GERÄTE ODER FUNKTIONEN (EINSCHLIESSLICH „PATCHES“, FEHLERBEHEBUNGEN UND UPDATES) FÜR DIE LIZENZIERTEN PRODUKTE IMPLEMENTIERT HÄTTE.
7. Freistellung; Rechtsverletzung
7.1. PTC wird auf eigene Kosten jede gegen den Kunden erhobene Klage verteidigen, die auf der Behauptung beruht, dass ein lizenziertes Produkt ein Patent, Urheberrecht oder eine Marke der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder Japans verletzt, und wird nach eigenem Ermessen einen solchen Rechtsstreit beilegen oder ein rechtskräftiges Urteil gegen den Kunden bezahlen, vorausgesetzt, dass: (a) der Kunde PTC unverzüglich schriftlich über eine solche Forderung informiert; (b) PTC die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und sämtliche Vergleichsverhandlungen hat und die entsprechenden Kosten trägt (sofern nicht eine oder mehrere der in Abschnitt 7.3 genannten Ausnahmen greifen); und (c) der Kunde PTC auf dessen Kosten in vollem Umfang bei der Verteidigung, Beilegung oder dem Vergleich einer solchen Forderung unterstützt. Dieser Abschnitt regelt die alleinige und ausschließliche Haftung von PTC sowie den ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.
7.2. Das Recht von PTC zur Abwehr eines Anspruchs. Wenn ein in Abschnitt 7.1 beschriebener Anspruch entsteht oder nach Auffassung von PTC entstehen könnte, hat der Kunde PTC zu gestatten, nach Wahl und auf Kosten von PTC: (a) dem Kunden das Recht zu verschaffen, die lizenzierten Produkte weiterhin zu nutzen; (b) die lizenzierten Produkte so zu ändern, dass sie keine Rechtsverletzung mehr darstellen, ohne ihre Funktionalität wesentlich zu beeinträchtigen; oder (c) die entsprechenden Lizenzen zu beenden, die Rückgabe der betreffenden lizenzierten Produkte zu akzeptieren und dem Kunden hierfür eine Gutschrift zu gewähren. Für Lizenzen mit unbefristeter Laufzeit entspricht diese Gutschrift den vom Kunden gezahlten Lizenzgebühren für das betreffende lizenzierte Produkt, linear über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Für zeitlich befristete Lizenzen oder Abonnementlizenzen entspricht diese Gutschrift den im Voraus gezahlten Lizenz- bzw. Abonnementgebühren für die verbleibende Laufzeit.
7.3. Ausschlüsse von der Freistellungsverpflichtung von PTC. PTC haftet gegenüber dem Kunden nach Abschnitt 7.1 oder anderweitig nicht, soweit eine Rechtsverletzung oder ein entsprechender Anspruch darauf beruht, dass: (a) das lizenzierte Produkt in Kombination mit Geräten oder Software verwendet wird, die nicht im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt wurden, sofern das lizenzierte Produkt für sich genommen keine Rechtsverletzung darstellen würde; (b) nicht die aktuelle Version der dem Kunden bereitgestellten lizenzierten Produkte verwendet wird; oder (c) das lizenzierte Produkt von anderen als PTC oder dessen Mitarbeitern oder Beauftragten geändert wurde.
8. Haftungsbeschränkung
Siehe Anhang A für eine geänderte Fassung dieses Abschnitts 8 für lizenzierte Produkte, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz lizenziert und genutzt werden.
8.1. Die Gewährleistungs- und Freistellungsbestimmungen der Abschnitte 6 und 7 stellen die gesamte Haftung von PTC, seinen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sowie deren jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder Vertretern in Bezug auf die lizenzierten Produkte und Supportservices dar, einschließlich (ohne Einschränkung) jeglicher Haftung für Gewährleistungsverletzungen oder für die Verletzung oder angebliche Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Marken, Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geistigen oder gewerblichen Schutzrechten durch die lizenzierten Produkte oder deren Nutzung.
8.2. MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 7.1 OBEN GENANNTEN SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNGEN VON PTC UND MIT AUSNAHME VON ANSPRÜCHEN AUS TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG ÜBERSTEIGT DIE MAXIMALE HAFTUNG VON PTC UND SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, WIEDERVERKÄUFERN, DISTRIBUTOREN UND LIZENZGEBERN AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTWICKLUNG, LIZENZIERUNG, FUNKTIONSWEISE, NUTZUNG ODER BEREITSTELLUNG DER LIZENZIERTEN PRODUKTE ODER DER ERBRINGUNG VON SUPPORTSERVICES ODER SONST IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG BERUHT, NICHT: (I) IM FALL VON UNBEFRISTET ERWORBENEN LIZENZEN DIE VOM KUNDEN FÜR DIE LIZENZIERTEN PRODUKTE ODER SUPPORTSERVICES, DIE DEN ANSPRUCH AUSGELÖST HABEN, GEZAHLTEN GEBÜHREN; UND(II) IM FALL VON ZEITLICH BEFRISTETEN ODER ABONNEMENTLIZENZEN DIE VOM KUNDEN IN DEN ZWÖLF MONATEN UNMITTELBAR VOR DEM SCHADENSBEGRÜNDENDEN EREIGNIS GEZAHLTEN GEBÜHREN FÜR DIE LIZENZIERTEN PRODUKTE ODER SUPPORTSERVICES, DIE DEN ANSPRUCH AUSGELÖST HABEN.
8.3. IN KEINEM FALL HAFTEN PTC UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, WIEDERVERKÄUFER, DISTRIBUTOREN UND LIZENZGEBER ODER DEREN JEWEILIGE DIREKTOREN, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER ODER VERTRETER FÜR: (A) ENTGANGENE GEWINNE, NUTZUNGSAUSFALL, VERLUST VON FIRMENWERT, ENTGANGENE GESCHÄFTSCHANCEN, UMSATZVERLUSTE, REPUTATIONSVERLUSTE ODER ENTGANGENE ERWARTETE ERSPARNISSE; (B) DATENVERLUSTE ODER -UNGENAUIGKEITEN ODER VERLUST ODER UNGENAUIGKEIT VON GESCHÄFTSINFORMATIONEN ODER FÜR DAS VERSAGEN ODER DIE UNZUREICHENDE LEISTUNG VON SICHERHEITSSYSTEMEN ODER -FUNKTIONEN; UND (C) BESONDERE, ZUFÄLLIGE, MITTELBARE, STRAFBEZOGENE ODER FOLGESCHÄDEN, GLEICH WIE SIE VERURSACHT WURDEN; IN JEDEM FALL SELBST DANN, WENN PTC AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
8.4. Nichts in diesem Abschnitt 8 entbindet den Kunden von seiner Verpflichtung oder beschränkt dessen Verpflichtung, die jeweils anwendbaren Gebühren für jegliche autorisierte oder nicht autorisierte Nutzung der lizenzierten Produkte zu zahlen.
8.5. Der Kunde verpflichtet sich, keine Klage oder sonstige rechtliche Maßnahme gegen PTC und/oder dessen Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen, die Lizenzgeber von PTC und/oder deren jeweilige Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter aus welchem Grund auch immer später als ein (1) Jahr nach Entstehung des Klagegrundes einzuleiten.
9. Laufzeit und Kündigung von Lizenzen oder Supportservices
9.1. Ereignisse, die zur Kündigung führen. Diese Vereinbarung sowie sämtliche Lizenzen und die Erbringung von Supportservices enden dreißig (30) Tage nach schriftlicher Mitteilung von PTC über eine Verletzung dieser Vereinbarung, einschließlich der nicht fristgerechten Zahlung fälliger Beträge an PTC oder einen Wiederverkäufer im Zusammenhang mit den lizenzierten Produkten, sofern diese Verletzung nicht innerhalb dieser dreißig (30) Tage nach Zugang der Mitteilung nach angemessener Auffassung von PTC behoben wird.
9.2. Folgen des Ablaufs oder der Kündigung. Mit Ablauf einer jeweiligen Lizenzlaufzeit und/oder mit Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung hat der Kunde unverzüglich alle vom Kunden geschuldeten Beträge zu zahlen, alle Originalkopien der lizenzierten Produkte, für die die Lizenzlaufzeit abgelaufen oder beendet ist, an PTC zurückzugeben sowie sämtliche Kopien und Sicherungskopien hiervon aus den Computersystemen, Speichereinrichtungen und/oder Hosting-Einrichtungen des Kunden zu löschen und/oder zu vernichten.
9.3. Fortgeltung. Die Abschnitte 1.2 sowie 3 bis 10 bleiben über den Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung hinaus in Kraft.
10. Allgemeines
10.1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Sofern in Anhang A nichts anderes bestimmt ist, unterliegen diese Vereinbarung sowie alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung dem Recht des Commonwealth of Massachusetts und sind nach diesem auszulegen, ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Vorschriften (unter ausdrücklichem Ausschluss des Uniform Computer Information Transactions Act). Die Parteien schließen hiermit ausdrücklich die Anwendung des UN-Kaufrechts (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods) aus. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschließlich vor den staatlichen oder bundesstaatlichen Gerichten im Commonwealth of Massachusetts zu verhandeln, und vor keinem anderen Gericht oder in keiner anderen Gerichtsbarkeit. Ungeachtet des Vorstehenden ist PTC berechtigt, Ansprüche zur Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten und/oder zum Schutz vertraulicher Informationen vor jedem zuständigen Gericht geltend zu machen. Der Kunde erklärt, dass die staatlichen und bundesstaatlichen Gerichte im Commonwealth of Massachusetts für ihn zuständig sind, und der Kunde unterwirft sich hiermit unwiderruflich (i) der Zuständigkeit dieser Gerichte und (ii) stimmt der Zustellung von Schriftstücken, Klageschriften und Mitteilungen im Zusammenhang mit allen vor diesen Gerichten angestrengten Verfahren zu. Die Parteien vereinbaren, dass ein rechtskräftiges Urteil in einem solchen Verfahren endgültig und bindend ist und in jeder anderen Gerichtsbarkeit vollstreckt werden kann. Jede Partei verzichtet auf das Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung.
10.2. Mitteilungen. Alle Mitteilungen oder sonstigen Erklärungen, die nach dieser Vereinbarung erforderlich oder zulässig sind, haben schriftlich zu erfolgen. Jede nach diesem Abschnitt übermittelte Mitteilung gilt als zugegangen: (a) bei Versand per Post fünf (5) Werktage nach Aufgabe zur Post; (b) bei Versand per Express-Kurier am zweiten Werktag nach Absendung; oder (c) bei Übermittlung per Fax mit Eingang beim Faxgerät des Empfängers.
10.3. Abtretung, Verzicht, Änderung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Fall, dass dies kraft Gesetzes oder durch den Verkauf von Vermögenswerten des Kunden, sei es direkt oder im Rahmen einer Fusion, erfolgt, sowie ein Kontrollwechsel beim Kunden gilt im Sinne des Vorstehenden als „Abtretung“) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PTC abzutreten, zu übertragen, zu delegieren oder unterzulizenzieren. Jeder derartige Versuch einer Delegation, Abtretung, Übertragung oder Unterlizenzierung ist unwirksam und stellt eine Verletzung dieser Vereinbarung dar. Kein Verzicht, keine Zustimmung, Änderung, Ergänzung oder sonstige Änderung dieser Vereinbarung ist verbindlich, sofern sie nicht schriftlich erfolgt und von PTC und dem Kunden unterzeichnet ist. PTC behält sich das Recht vor, für jede geplante Abtretung, Übertragung oder Unterlizenzierung dieses Vertrags oder für alle im Rahmen dieser Vereinbarung erworbenen Lizenzen eine Übertragungsgebühr zu berechnen.
10.4. Einhaltung von Gesetzen.
(i)Jede Partei ist selbst für die Einhaltung der für ihre Geschäftstätigkeit und diese Vereinbarung geltenden Gesetze, Vorschriften und sonstigen rechtlichen Anforderungen verantwortlich. Der Kunde sichert ferner zu und gewährleistet, dass er die lizenzierten Produkte sowie damit verbundene Technologien und Dienstleistungen in vollständiger Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften nutzen wird.
(ii) Der Kunde sichert hiermit zu und gewährleistet, dass weder er selbst noch seine Direktoren, leitenden Angestellten oder verbundenen Unternehmen auf einer der folgenden Listen geführt werden: der Denied Persons List, Entity List oder Unverified List des US-Handelsministeriums, der Nonproliferation Sanctions List des US-Außenministeriums, der List of Specially Designated Nationals and Blocked Persons oder der Sectoral Sanctions Identifications List (SSI List) des US-Finanzministeriums (zusammen die „Sanktions- bzw. Sperrlisten“). Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass die lizenzierten Produkte sowie zugehörige technische Daten und Dienstleistungen den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten sowie aller Länder unterliegen, in denen die lizenzierten Produkte oder die zugehörigen technischen Daten oder Dienstleistungen entwickelt, empfangen, heruntergeladen, genutzt oder erbracht werden. Ferner erkennt der Kunde an, dass die Bereitstellung von Software oder Technologie an eine nicht US-amerikanische Person innerhalb der Vereinigten Staaten oder an einem anderen Ort als Export in das Heimatland bzw. die Heimatländer dieser Person gilt, und dass die Übertragung der lizenzierten Produkte oder der zugehörigen Technologie an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder Dritte eine Genehmigung der US-Regierung und ggf. weiterer zuständiger Behörden erfordern kann. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich festzustellen, ob die Nutzung oder Übertragung der lizenzierten Produkte oder der zugehörigen Technologie oder Dienstleistungen eine Exportgenehmigung oder sonstige behördliche Genehmigung erfordert, sowie für die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen.
10.5. Salvatorische Klausel. Die Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Solche als unwirksam festgestellten Bestimmungen gelten als von dieser Vereinbarung abgetrennt und werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.
10.6. Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die vollständige und ausschließliche vertragliche Regelung zwischen PTC und dem Kunden in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar. Kein Verzicht, keine Zustimmung, Änderung, Ergänzung oder sonstige Abänderung dieser Vereinbarung ist verbindlich, sofern sie nicht schriftlich erfolgt und von PTC und dem Kunden unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt wurde.
10.7. Drittbegünstigte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Drittlizenzgeber von PTC beabsichtigte Drittbegünstigte dieser Vereinbarung sind und berechtigt sind, sich auf deren Bestimmungen zu berufen sowie diese in Bezug auf die Produkte dieser Lizenzgeber unmittelbar durchzusetzen.
10.8. Verarbeitung personenbezogener Daten: Alle personenbezogenen Daten, die PTC im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen erhält oder erhebt, werden in Übereinstimmung mit den Datenschutzbedingungen sowie der Datenschutzerklärung von PTC verarbeitet, die jeweils unter https://www.ptc.com/en/documents/policies verfügbar sind. Der Kunde erkennt an, dass PTC Teil eines weltweit tätigen Unternehmens mit globalen Geschäftsaktivitäten ist und personenbezogene Daten daher auch außerhalb des Landes des Kunden verarbeitet werden können. Sämtliche derartigen Übermittlungen personenbezogener Daten erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen. Der Kunde bestätigt, dass er sämtliche an PTC übermittelten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erhoben hat.
10.9. Marketing. Der Kunde stimmt zu, dass PTC während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt ist, den Kunden als Kunden/Endnutzer von PTC-Software und -Dienstleistungen (je nach Anwendbarkeit) in Öffentlichkeitsarbeit und Marketingmaterialien zu benennen.
10.10. Staatliche Lizenznehmer. Ist der Kunde eine staatliche Stelle der Vereinigten Staaten, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die lizenzierten Produkte „kommerzielle Computersoftware“ im Sinne der jeweils anwendbaren bundesstaatlichen Vergaberegelungen (Federal Acquisition Regulations) sind und mit den kommerziellen Nutzungsrechten und -beschränkungen bereitgestellt werden, die in dieser Vereinbarung an anderer Stelle beschrieben sind. Erwirbt der Kunde die lizenzierten Produkte im Rahmen eines Vertrags mit der Regierung der Vereinigten Staaten, verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen und anwendbaren „Restricted Rights“-Kennzeichnungen auf den lizenzierten Produkten aufzunehmen, um die Eigentumsrechte von PTC gemäß den FAR oder vergleichbaren Regelungen anderer Bundesbehörden zu schützen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Kennzeichnungen stets dann aufzunehmen, wenn die lizenzierten Produkte Bestandteil eines Regierungsvertrags sind oder als solche gelten.
Anhang A – Erwerbe von PTC-Tochtergesellschaften
Hat der Kunde eine Lizenz für lizenzierte Produkte in einem der nachfolgend aufgeführten Länder erworben, so ist die jeweils lizenzgebende Gesellschaft nachfolgend angegeben; abweichend von Abschnitt 10.1 dieser Vereinbarung gelten das anwendbare Recht und der Gerichtsstand gemäß der nachstehenden Regelung.
| Land des Erwerbs durch den Kunden | Vertragsschließende PTC-Gesellschaft | Anwendbares Recht/Gerichtsstand für Streitigkeiten |
| Belgien, Niederlande, Luxemburg | Parametric Technology Nederland B.V Beta Technology & Business Accelerator, Unit K110, High Tech Campus 9, 5656 AE Eindhoven, Niederlande |
Niederlande |
| Österreich, Deutschland | Parametric Technology GmbH Edisonstraße 8, Unterschleissheim 85716, Deutschland |
Deutsches Recht*, Landgericht München I, Deutschland |
| Frankreich | Parametric Technology S.A. Immeuble l’Emeraude, 1 rue du Petit Clamart, 78941 Velizy Villacoublay Cedex, Frankreich |
Frankreich |
| Irland | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building / The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland | Republik Irland |
| Italien | Parametric Technology Italia S.r.l. Centro Direzionale Colleoni, Palazzo Sirio 3, Via le Colleoni 11, 20041 Agrate Brianza, Italien |
Italien |
| Spanien, Portugal | Parametric Technology Espana, S.A. Gran Via de les Corts, Katalanes, 130-136, Planta 7°, Barcelona 08038, Spanien |
Spanien |
| Schweiz | Parametric Technology (Schweiz) AG Badenerstrasse 15, Zürich 8004, Schweiz | Deutsches Recht*, Landgericht München I, Deutschland |
| Vereinigtes Königreich | Parametric Technology (UK) Limited Abbey House, 282 Farnborough Road, Faranborough, GU14 7NA, Vereinigtes Königreich |
Vereinigtes Königreich |
| Verbleibende Länder der Europäischen Union | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building/The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland |
Republik Irland |
| Türkei, Kosovo, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Rumänien und Albanien | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building/The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland |
Republik Irland |
| Russische Föderation | PTC International LLC Rusakovaskaya Street 13, Moskau, Russland 107140 | Russisches Recht/Internationales Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau |
| Belarus, Moldau, Ukraine, Armenien, Georgien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building/The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland |
Republik Irland |
| Norwegen, Schweden und Dänemark, Finnland, Island und die Färöer-Inseln | PTC Schweden AB Johan Pa Gardas gata 5A Göteborg, Schweden 41250 |
Schweden |
| Naher Osten (ohne Israel), Pakistan | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building/The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland |
Republik Irland |
| Afrika | PTC (SSI) Designated Activity Company The Herbert Building/The Park, Ground Floor West, Carrickmines, Dublin 18, Irland |
Republik Irland |
| Israel | PTC Inc. 140 Kendrick Street, Needham MA 02494 USA |
Commonwealth of Massachusetts, USA |
| Japan | PTC Japan K.K. 8-1, Nishi-Shinjuku, 6-chome, Shinjuku-ku, Tokio, Japan |
Japan/Bezirksgericht Tokio |
| China | Parametric Technology (Shanghai) Software Co., Ltd. Unit 008, Floor 8, 888 Wanhangdu Road, Jingan District, Shanghai, China |
Volksrepublik China / Gericht von Pudong, Shanghai Die obsiegende Partei ist nicht verpflichtet, Prozesskosten und -auslagen, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten oder sonstige damit verbundene Aufwendungen zu tragen. |
| Taiwan | Parametric Technology Taiwan Limited 15/F Hsin Kee Building, 460-466 Hsin Yi Road, Sec. 4, Taipeh, Taiwan 110 | Taiwan/Gerichte von Taipeh, Taiwan |
| Indien | Parametric Technology (India) Private Limited Level 06, Nitesh Timesquare, M.G. Road Bangalore – 560001, Indien | Indien |
| Korea | Parametric Korea Co. Ltd. (Samseong-dong) 17 Floor, 521, Teheran-ro, Gangnam-gu, Seoul |
Republik Korea/Gerichte von Seoul |
| Sonstige Länder im Asien-Pazifik-Raum einschließlich Australien und Neuseeland, jedoch ohne China, Japan und Taiwan | Vertragsschließende Partei – PTC Inc. Rechnungen ausgestellt von – Parametric Technology (Hong Kong) Limited |
Sonderverwaltungsregion Hongkong/Hong Kong International Arbitration Centre |
| Kanada | PTC (Canada) Inc. 3333 Cote Vertu, Suite 620, St. Laurent, Quebec H4R 2N1 |
Ontario |
| Brasilien | Parametric Technology Brasil Ltda. Rua Samuel Morse, 120, 3rd Floor, São Paulo, Brasilien 04576-060 |
Brasilien |
| USA oder jedes andere oben nicht aufgeführte Land | PTC Inc. oder eine sonstige von PTC zum Zeitpunkt der Bestellung benannte Tochtergesellschaft | Commonwealth of Massachusetts, USA |
* Spezifische Bestimmungen für Österreich, Deutschland und die Schweiz:
Für in Österreich, Deutschland oder der Schweiz lizenzierte und genutzte Softwareprodukte gelten die folgenden Bestimmungen. Die folgenden Bestimmungen finden auf außerhalb von Österreich, Deutschland oder der Schweiz erworbene lizenzierte Produkte oder Dienstleistungen keine Anwendung. Verweise auf nachstehende Abschnitte beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte des Hauptteils dieser Vereinbarung
- Abschnitt 2.3 (iv) findet keine Anwendung soweit (i) die vom Kunden durchgeführten Vorgänge erforderlich sind, um Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig erstellten Computerprogramms mit anderen Softwareprogrammen zu erhalten, (ii) die weiteren Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz erfüllt sind und (iii) PTC die hierfür erforderlichen Informationen auf schriftliche Anfrage des Kunden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt hat.
- Die Abschnitte 6.1 (Gewährleistung), 6.2 (Ausschließlicher Rechtsbehelf), 6.3 (Keine zusätzlichen Gewährleistungen) und 6.4 (Gewährleistungsausschluss) werden hiermit durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:
6. Gewährleistung; Gewährleistungsausschluss
Die Abschnitte 6.1 bis 6.6 gelten für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit unbefristeten Lizenzen; für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Abonnementlizenzen gilt Abschnitt 6.7.
6.1 Gewährleistungsfrist, Neubeginn und Untersuchungspflicht. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung. Ein Austausch der lizenzierten Produkte und/oder die Behebung von Fehlern führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsdauer. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche des Kunden (Mängelansprüche) ist, dass: (i) der Kunde die lizenzierten Produkte gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) untersucht, (ii) der Mangel ein Fehler im Sinne dieser Vereinbarung ist, (iii) der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag und(iv) der Kunde eine ordnungsgemäße Mängelanzeige vornimmt. Der Kunde hat Fehler PTC gegenüber schriftlich anzuzeigen und dabei die Umstände des Fehlers in einer den Umständen nach angemessenen Weise konkret zu beschreiben. Der Kunde hat offensichtliche Fehler innerhalb einer Woche nach Lieferung und versteckte Fehler innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
6.2 Rechte bei Mängeln. Im Falle eines Fehlers kann PTC nach eigenem Ermessen: (a) die lizenzierten Produkte ersetzen oder (b) den Fehler beheben, sofern die Anzeige des Fehlers innerhalb der in Abschnitt 6.1 genannten Fristen erfolgt und der Kunde die von PTC vernünftigerweise angeforderten zusätzlichen Informationen bereitstellt. Ist die Nachbesserung (entweder durch die Bereitstellung einer Fehlerbehebung, einer Abhilfemaßnahme oder anderweitig) oder der Austausch nicht erfolgreich (nach mindestens zwei Nachbesserungsversuchen für denselben Fehler durch PTC innerhalb eines angemessenen Zeitraums), ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl: (i) vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, sodass PTC die für das betreffende lizenzierte Produkt gezahlten Lizenzgebühren gegen Rückgabe des Produkts sowie sämtlicher angefertigter Kopien erstattet, oder (ii) eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und hemmen nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die lizenzierten Produkte.
6.3 Gewährleistungsausschlüsse. PTC übernimmt keine Gewährleistungspflichten in Bezug auf (i) neue Releases, (ii) Fehler, die auf Änderungen oder Anpassungen der lizenzierten Produkte zurückzuführen sind, (iii) lizenzierte Produkte, die dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und/oder (iv) gebündelte Drittanbieterprodukte (wie im Schedule of Third Party Terms definiert).
6.4 Keine zusätzlichen Gewährleistungen. Kein Mitarbeiter, Partner, Distributor (einschließlich Wiederverkäufer) oder Beauftragter von PTC oder eines seiner Wiederverkäufer oder Vertriebsagenten ist berechtigt, Erklärungen, Gewährleistungen oder Zusicherungen abzugeben, die über die in dieser Vereinbarung enthaltenen hinausgehen oder davon abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, die auf Seiten des Kunden von einem vertretungsberechtigten Organ und auf Seiten von PTC von deren Rechtsabteilung oder Corporate Controller unterzeichnet wurde. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern, die der Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt 8 unterliegen, stellen die in diesem Abschnitt 6.1 bis 6.6 vorgesehenen Verpflichtungen die ausschließliche Haftung von PTC im Falle von Gewährleistungsansprüchen dar.
6.5 Verantwortung des Kunden. Die lizenzierten Produkte sind zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte bestimmt und ersetzen nicht die fachliche Beurteilung, Prüfung, Sicherheit und Zweckmäßigkeit durch den Kunden. Der Kunde ist allein verantwortlich für sämtliche Ergebnisse, die durch die Nutzung der lizenzierten Produkte erzielt werden, einschließlich der Angemessenheit unabhängiger Tests hinsichtlich Zuverlässigkeit und Genauigkeit aller unter Verwendung der lizenzierten Produkte entwickelten Ergebnisse.
6.6 Beschaffenheit, Garantien. Die Beschaffenheit der lizenzierten Produkte, die in Veröffentlichungen von PTC oder seinen Vertriebsmitarbeitern angegeben werden, insbesondere in Werbematerialien, Zeichnungen, Broschüren oder sonstigen Dokumenten einschließlich Internetdarstellungen oder auf Verpackungen und Kennzeichnungen der lizenzierten Produkte oder die nach Handelsbrauch gelten, gelten nur dann als vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung schriftlich enthalten sind. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für PTC nur verbindlich, soweit sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung schriftlich enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet sind und (iii) die daraus resultierenden Verpflichtungen von PTC ausdrücklich festgelegt werden.
6.7. Gewährleistung bei Abonnementlizenzen
6.7.1 PTC stellt die Abonnementlizenzen in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand bereit und erhält diesen Zustand aufrecht („Eignung für die vertragsgemäße Nutzung“). Die Aufrechterhaltung der Eignung für die vertragsgemäße Nutzung erfolgt durch Supportleistungen gemäß den Bedingungen unter http://support.ptc.com/support/services/support-policies/, wobei diese Supportservices im Kaufpreis der Abonnementlizenzen enthalten sind, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen. Die Pflicht zur Instandhaltung der lizenzierten Produkte umfasst nicht Anpassungen an veränderte Betriebsbedingungen oder die IT-Umgebung, insbesondere nicht an Änderungen von Hardware oder Betriebssystemen oder an neue Dateiformate.
6.7.2 Im Falle eines Fehlers im Sinne von Anhang B, der die Eignung eines lizenzierten Produkts für die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt, kann PTC nach eigenem Ermessen (a) das/die fehlerhafte(n) lizenzierte(n) Produkt(e) ersetzen oder (b) den Fehler beheben, sofern die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers durch den Kunden bei PTC eingeht und der Kunde die von PTC vernünftigerweise angeforderten zusätzlichen Informationen zum Fehler bereitstellt. Schlägt die Nachbesserung (entweder durch die Bereitstellung einer Fehlerbehebung, einer Abhilfemaßnahme oder anderweitig) oder der Austausch endgültig fehl (nach mindestens zwei Versuchen zur Behebung desselben Fehlers durch PTC innerhalb eines angemessenen Zeitraums), ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, (a) vom Vertrag über die betroffenen lizenzierten Produkte zurückzutreten, sodass PTC die für die betreffenden lizenzierten Produkte vorausgezahlten Abonnementgebühren für die verbleibende Vertragslaufzeit gegen Rückgabe dieser Produkte sowie sämtlicher angefertigter Kopien erstattet, oder (b) eine angemessene Minderung der Abonnementgebühr für die betreffenden lizenzierten Produkte zu verlangen. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und hemmen nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die lizenzierten Produkte.
6.7.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von PTC für Mängel, die bereits bei Annahme eines Auftrags durch PTC vorlagen, ist ausgeschlossen.
6.7.4 Das Recht des Kunden zur Kündigung wegen entziehender Gebrauchstauglichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als endgültig fehlgeschlagen.
6.7.5 Es gelten die Bestimmungen der Abschnitte 6.3, 6.4 Satz 1, 6.5 und 6.6.
6.7.6 Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern, die der Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt 8 unterliegen, stellen die in diesem Abschnitt 6.7 vorgesehenen Verpflichtungen die ausschließliche Haftung von PTC im Falle von Gewährleistungsansprüchen dar.
Abschnitt 8 wird hiermit durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Haftungskategorien. PTC haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn: (i) PTC eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d. h. mindestens fahrlässig) verletzt, oder (ii) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PTC verursacht wurde, oder (iii) PTC eine Garantie übernommen hat.
8.2 Vorhersehbarkeit. Die Haftung von PTC ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt: (i) wenn PTC wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) leicht fahrlässig verletzt, oder (ii) wenn Mitarbeiter oder Beauftragte von PTC, die keine Organmitglieder oder leitenden Angestellten sind, sonstige Pflichten grob fahrlässig verletzen, oder (iii) wenn PTC eine Garantie übernommen hat, es sei denn, diese ist ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.
8.3 Höchstbetrag. In den Fällen des Abschnitts 8.2 (i) und (ii) ist die Haftung von PTC auf maximal 1.000.000 EUR oder bei rein finanziellen Verlusten auf maximal 100.000 EUR begrenzt.
8.4 Indirekte Schäden: In den Fällen von Abschnitt 8.2 haftet PTC nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
8.5 Haftungszeitraum. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen PTC und/oder deren verbundene Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung des Kunden vom Schaden, unabhängig davon jedoch spätestens zwei Jahre nach dem schadensauslösenden Ereignis. Für Ansprüche aufgrund von Fehlern der lizenzierten Produkte gilt die Gewährleistungsverjährungsfrist gemäß Abschnitt 6.1.
8.6 Zwingende Haftung. Die Haftung von PTC gemäß dem Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.
8.7 Mitarbeiter. Die Abschnitte 8.1 bis 8.6 gelten entsprechend auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von PTC und/oder deren verbundene Unternehmen.
8.8 Mitverschulden. Im Falle einer Garantie- oder Haftungsforderung gegen PTC ist ein etwaiges Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender Fehleranzeige oder unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Datensicherung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nicht durch den Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen Vorkehrungen gegen externe Einflüsse trifft, beispielsweise gegen Computerviren oder andere schädliche Ereignisse, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können.
Abschnitt 10 wird durch Hinzufügung des folgenden Abschnitts 10.10 ergänzt:
10.10 Die Parteien vereinbaren, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch PTC für den Kunden den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags unterliegt, abrufbar unter http://www.ptc-de.com/rechtliche-hinweise-und-marken/datenschutz/auftragsdatenverarbeitungsvertrag. Der Kunde kann zudem ein gegengezeichnetes Exemplar des Auftragsverarbeitungsvertrags an PTC zurücksenden.
Anhang B – Definitionen
„Festgelegtes Land“ – das Land des Erwerbs, sofern nicht zum Zeitpunkt des Kaufs in den Bestellunterlagen schriftlich etwas anderes festgelegt ist.
„Festgelegter Server“ – der im festgelegten Land befindliche Computerserver, auf dem eine einzelne Instanz der jeweils installierten Anwendung des lizenzierten Produkts betrieben wird.
„Dokumentation“ – die jeweiligen Benutzerhandbücher für das lizenzierte Produkt, die von PTC bereitgestellt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden und Bestandteil des lizenzierten Produkts sind.
„Fehler“ – eine wesentliche Abweichung des lizenzierten Produkts von der jeweiligen Dokumentation, sofern der Kunde PTC diese Abweichung schriftlich mitteilt.
„Lizenz“ – das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ohne das Recht zur Unterlizenzierung, ein lizenziertes Produkt (in Objektcodeform) zu installieren und zu nutzen.
„Lizenzlaufzeit“ – der Zeitraum, während dessen die Lizenz für die jeweiligen lizenzierten Produkte gilt, wie in der Produktbezeichnung oder im jeweiligen Angebot angegeben. Sofern keine Lizenzlaufzeit angegeben ist, gilt die Lizenz unbefristet, mit der Ausnahme, dass die Laufzeit von Evaluierungslizenzen dreißig Tage nicht überschreitet. Die Lizenzlaufzeit einer „Abonnementlizenz“ entspricht der im Angebot und/oder auf der Rechnung angegebenen Dauer.
„Lizenzierte Produkte“ – die in dem jeweiligen Angebot bezeichneten Softwareprodukte sowie die zugehörige, mit diesen Softwareprodukten bereitgestellte Dokumentation.
„Lizenzgrundlagendokument“ – das Dokument „Lizenzgrundlagen“, abrufbar auf der Webseite für Lizenzdokumente, das die Lizenzierungsgrundlagen der verschiedenen Produkte von PTC festlegt und bestimmte zusätzliche produktspezifische Bedingungen enthält.
„Website für Lizenzdokumente“ – https://www.ptc.com/en/legal-agreements
„Neues Release“ – eine geänderte oder erweiterte Version eines lizenzierten Produkts, die von PTC als neue Version dieses Produkts bezeichnet und den Kunden von Supportservices allgemein zur Verfügung gestellt wird.
„Zugelassener Benutzer“ – eine Person, die vom Kunden zur Nutzung der lizenzierten Produkte autorisiert ist, wobei diese Nutzung ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgt. Zugelassene Benutzer sind beschränkt auf Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer, Lieferanten, Geschäftspartner und Kunden des Kunden, die (i) keine Wettbewerber von PTC sind oder bei solchen beschäftigt sind und (ii) unmittelbar an der Nutzung der lizenzierten Produkte ausschließlich zur Unterstützung der internen Geschäftszwecke des Kunden beteiligt sind.
„Angebot“ – die Produktübersicht, das Angebot oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen lizenzierten Produkte und/oder Supportservices zur Verfügung gestellt oder von ihm unterzeichnet wird.
„Wiederverkäufer“ – ein von PTC benannter und autorisierter Dritter, der berechtigt ist, lizenzierte Produkte und/oder Supportservices an den Kunden weiterzuverkaufen oder zu vertreiben.
„Supportservices“ – die Bereitstellung neuer Releases sowie, je nach gebuchtem Umfang der Supportservices, gegebenenfalls auch telefonischer Support, webbasierte Support-Tools und Fehlerbehebungen.
„Aufpreisgebühr“ – eine Gebühr, die sich aus der Differenz zwischen der Lizenzgebühr für die Installation des jeweiligen lizenzierten Produkts im ursprünglich festgelegten Land und der Lizenzgebühr für die Installation dieses Produkts in dem festgelegten Land ergibt, in das der Kunde das lizenzierte Produkt verlagern möchte.